Aktuelle Problemlagen:
Neben dem zunehmenden Fluglärm aus Düsseldorf ist der Betrieb des Verkehrslandeplatzes Essen/Mülheim natürlich auch mit Immissionen, insbesondere von Lärm und Luftverunreinigung verbunden. Beschwerden, die durch Mitglieder des Netzwerks geäußert werden oder die uns darüber hinaus erreichen, weisen immer wieder auf folgende Problemlagen hin:
Helikopterschulungsflüge, die bis zu 1 Stunde das Flugplatzgelände nicht verlassen und Schwebeflüge absolvieren, Nächtliche Betankung von Helikoptern der Bundespolizei, das Nichteinhalten der Platzrunde Fehlverhalten von Piloten (Nicht Einhalten der An- und Abflugrouten),größere, lärmintensivere Flugzeuge, die den Flugplatz nutzen, Probeläufe von Flugzeugen, niedriges An- und Abflugverhalten des Luftschiffes, die relativ neu eingeführten An- und Abflugrouten für Helikopter, die zur Verlagerung von Lärmbelastungen geführt haben, das Rundumlicht, das Häuser in der Nachbarschaft mit dem Lichtkegel trifft, Ausnahmegenehmigungen der Bezirksregierung für nächtliche Starts und Landungen.
Durch die alternative Nutzung des Verkehrslandesplatzes als Fläche für Events sind neue Lärmproblematiken entstanden, die insbesondere in den Nachtzeiten zum Tragen kommen und ebenfalls zu Beschwerden führen. Sollten Sie auch von oben genannten Lärmproblematiken betroffen sein, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir werden Ihren Beschwerden Gehör verschaffen.
Lärmschutzkommission
Nach § 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gibt es auch am Verkehrslandeplatz Essen/Mülheim eine Lärmschutzkommission. Aufgabe der Kommission ist es, die Genehmigungsbehörden zu beraten.
Genehmigungsbehörde für die Anlagen und den Betrieb des Flugplatzes Essen/Mülheim ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Die für die Flugsicherung zuständige Stelle ist die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS).
Besonders signifikante Lärmproblematiken am Flugplatz werden in der Kommission diskutiert und ggf. wird nach alternativen Lösungen gesucht.
Beschwerden über Fluglärm und Luftverunreinigungen können der Bezirksregierung übermittelt werden.
Für die Bundesvereinigung Fluglärm e.V. sind Herr Helmar Pless und Herr Markus Borzymski (Beirat in unserer Schutzgemeinschaft) in die Lärmschutzkommission berufen worden.
Lärmaktionspläne
In 2012 hat im Auftrag der beiden Kommunen die Firma deBAKOM GmbH eine Lärmberechnung für den Flugplatz Essen/Mülheim vorgenommen.
Grundlage der Berechnung waren ca. 44.500 Flugbewegungen. Laut Lärmaktionsplänen beider Städte sind 9.800 Bürgerinnen und Bürger vom Fluglärm des Flugplatzes Essen/Mülheim betroffen, dessen Pegel Intervall zwischen 55 und 60 dB (A) liegt.
Bei 400 Einwohnern liegt der Pegel sogar zwischen 60 und 65 dB (A) . Damit sind vom Gebiet her 4500 Haushalte, 1 Schule und 3 Kindergärten vom Fluglärm des Flugplatzes beeinträchtigt.
Die Konsequenzen und Maßnahmen der Kommunen aus den Lärmberechnungen sehen allerdings unterschiedlich aus:
Die Stadt Mülheim sieht keinen Handlungsbedarf.
„Die Kartierungsergebnisse für den Flughafen Essen/Mülheim zeigen eine vom Umfang her erhebliche Betroffenheit ausschließlich in der untersten Klasse der für den Tag-Abend-Nacht-Pegel (LDEN) zu kartierenden 55 dB(A) bis 60 dB(A) Isophone. Fachlich lässt sich bezogen hierauf kein Handlungsbedarf für die Lärmaktionsplanung ableiten.“ (S. 51) Allerdings wird im Aktionsplan dieser Beurteilungspegel auch kritisch hinterfragt. „Hinsichtlich der Lärmwirkungen des Luftverkehrs wurde im Zusammenhang zum Flughafen Düsseldorf Airport DUS (s.o.) aber bereits dargestellt, dass die im Rahmen der Lärmkartierung verwandten Mittelungspegel als Lärmindikator nur begrenzt Rückschlüsse erlauben, da diese kaum in Zusammenhang zu den subjektiven Beschwerdereaktionen der Bevölkerung stehen.
Gerade das Fliegen von Platzrunden, das die Mehrzahl aller Flüge am Standort E/MH ausmacht, wird oft als besonders belästigend empfunden, da dies im Unterschied zu einem Streckenflug mit lang andauernden Einzelfluggeräuschen verbunden ist.“ (S. 51)
Die Stadt Essen dagegen führt in dem fortgeschriebenen Lärmaktionsplan 2017 folgende Maßnahmen auf:
„8.11 Flughafen Essen/Mülheim GmbH
Der Flughafen Essen/Mülheim GmbH (FEM) kann aufgrund seiner Genehmigung ebenso von propellergetriebenen Motorflugzeugen, wie auch von Hubschraubern, Segelfliegern und Luftschiffen flugbetrieblich genutzt werden. Aufgrund der gesetzlich verankerten Betriebspflicht hat der Flughafen als öffentliche Verkehrsanlage den Betrieb dieser Luftfahrzeuge sicherzustellen.
Der FEM hat am 11.03.2016 eine Neuregelung der Betriebszeiten bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt. Der Antrag wurde nach Gesprächen mit zwei ansässigen Flugschulen mit Schreiben vom 30.06.2016 modifiziert.
• Beibehaltung der bisherigen Öffnungszeiten (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lokalzeit)
• Betriebszeiten:im Sommerzeitraum, April bis Oktober einschl. 7:30 Uhr bis 20:30 Uhr Lokalzeit, im Winterzeitraum, November bis März einschl. 8:30 Uhr bis 18:30 Uhr Lokalzeit.
-Abdeckung der Tagesrandzeiten durch eine PPR-Regelung.
Zur Ermöglichung der Nachtflugausbildung und Inübunghaltung wird die Betriebszeit im Winterzeitraum nach vorheriger Übereinkunft und mit 24-stündigem Vorlauf der Ankündigung auf Anfrage bis 21:00 Uhr verlängert
• Der Luftschifffahrtsbetrieb der WDL im Sommerzeitraum nach 20:30 Uhr Lokalzeit wird in Eigenregie abgewickelt ggf. Flugleiter und Brandschutz durch FEM
• Festlegung des PPR-Entgeltes auf 150 €
Besondere Maßnahmen zur Regulierung von Helikopterflügen:
1. Zur Regulierung der Hubschrauberflüge wurde ein geändertes An- und Abflugverfahren eingeführt. Hubschrauber sind von der Pflicht zur Einhaltung der Platzrunde befreit und werden über drei Anflugpunkte direkt zum Platz geführt. Dies führt insbesondere zur Entlastung der Stadtteile Haarzopf und Bredeney.
2. Bei Rundflügen werden die Sehenswürdigkeiten von Flug zu Flug entweder aus unterschiedlichen Richtungen angeflogen oder mit einem jeweiligen Versatz von einigen hundert Metern überflogen.
3. Weitere Einschränkungen bei der Durchführung von Rundflügen mit Helikoptern (keine Rundflüge samstag- und sonntagnachmittags und an Nachmittagen von gesetzlichen Feiertagen) sind zur Änderung der bestehenden VLP-Genehmigung beantragt worden.“
Lärmaktionsplan Essen 2017, S. 22f. und S. 61f. Lärmaktionsplan Mülheim a. d. Ruhr 2013, S. 13f., S. 36f. und S. 51f.
Kritische Würdigung:
Das Netzwerk begrüßt die Aktivitäten der Essener und Mülheimer Rathäuser zur Verringerung des Lärms in der Region ausdrücklich und bietet auch den Umweltämtern das Gespräch an.
Nach Ansicht des Netzwerks weisen die Lärmaktionspläne mit Blick auf den Fluglärm, der vom Flugplatz Essen/Mülheim ausgeht, allerdings auch Schwachpunkte auf:
• Die Lärmberechnung ist auf Grundlage von 44.500 Flugbewegungen gemacht worden. Ohne Segelflugbetrieb lagen die Flugbewegungen in 2018 bereits bei ca. 53.000 Flugbewegungen. Der Steigerung wird auch in der Fortschreibung der Lärmaktionsplänen keine Rechnung getragen. Zudem sind bei der Lärmberechnung die Bewegungen des lärmintensiven Luftschiffs nicht berücksichtigt worden.
• Bodenlärm wie Standläufe oder Helikopter-Schwebeflüge zum Hangar werden überhaupt nicht berücksichtigt.
• Die Freifläche auf den Ruhrhöhen ist sehr windanfällig und Wind kann den Lärm sehr weit in die Wohngebiete tragen. Windrichtungen werden aber in den Lärmberechnungen nicht berücksichtigt.
• Die Maßnahmen, die der Lärmaktionsplan Essen beschreibt (neue Helikopterrouten und zeitliche Einschränkungen des Flugplatzes), haben zu keiner Verringerung des Lärms geführt. Im Falle der Flugrouten wurde er lediglich verlagert und mit Blick auf die zeitliche Einschränkung kommt es eher zu einer Verdichtung der Flugbewegungen und nicht zu einer Verringerung.
Fluglärm und Gesundheit
Folgende Informationen sind der Seite der Bundesvereinigung gegen Fluglärm entnommen: Die Lärmwirkungsforschung unterteilt die extraauralen Lärmwirkungen in primäre (Störung) und sekundäre (Belästigung) Wirkungen und untersucht die Frage der Gesundheitsgefährdung durch Lärm am Tage und in der Nacht. (…) Eine Belästigung liegt vor, wenn bestimmte Schallpegel überschritten werden. Die Folgen sind dauerhafte Beeinträchtigungen des psychischen und körperlichen Wohlbefindens, die über den Augenblick der akuten Störung hinaus persistieren und sich durch die anhaltende Aktivierung des vegetativen Nervensystems langfristig gesundheitsgefährdend auswirken können. Der Interdisziplinäre Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen definiert für Einzelschallpegel von 75 dB(A) eine deutliche Verschiebung der physiologischen Gleichgewichtslage. (Spätestens bei einer Frequenz von 20 Bewegungen pro Stunde wird nach Untersuchungen von Guski (1988) von den Betroffenen keine Pause mehr wahrgenommen.) Bei Dauerschallpegeln von 55 dB(A) außen durch Fluglärm am Tage ist die Grenze zur erheblichen Belästigung erreicht (Bartels, Ising) (Diese Definition der Belästigung entspricht der im Bundes-Immissionsschutzgesetz als erhebliche Belästigung beschriebenen Einwirkungen auf den Menschen, die ihn erheblich benachteiligen, erheblich belästigen oder gefährden.) Oberhalb der Zumutbarkeitsgrenzen für die Belästigung durch Lärm sind bei langjähriger Exposition Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen. Die Erkrankungen entsprechen den Folgen unspezifischer Stressreaktionen (persistierende Erhöhung des Cortisolspiegels): Bluthochdruck, coronare Herzerkrankung, Steroiddiabetes, Verminderung der Infektabwehr und Disposition für die Entstehung von Magengeschwüren. Auf Grund der höheren Belästigungswirkung von Fluglärm gegenüber dem Straßenverkehrslärm ist der Grenzwert für Fluglärm niedriger anzusetzen. (Der Malus, der bei Fluglärm gefordert wird, schwankt zwischen 3 dB (Maschke), 10 dB (OLG Koblenz) und 15 dB(A) (Augustin).) Bei Dauerschallpegeln von 60 dB(A) außen am Tage sind aus präventivmedizinischer Sicht Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Fluglärm zu erwarten (Bartels,Ising); Gesundheitliche Beeinträchtigung durch Störung des Nachtschlafs bei Einzelereignissen > 50 dB(A) innen und bei Dauerschallpegeln > 30 dB(A) innen (Ortscheid) Zahlreiche Empfehlungen setzen die Innenpegel in Schlafräumen wesentlich niedriger an: Maximalpegel von 45 dB(A) (WHO), mittlere Maximalpegel von 35 bis 40 dB(A) (VDI-Richtlinie 2719).